1. Allgemeines
Allen Angeboten, Kaufverträgen und sonstigen Rechtsgeschäften liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages und dieser Bedingungen. Bestimmungen des Einzelvertrages sind bei Unklarheiten in erster Linie nach diesen Geschäftsbedingungen, nur Hilfsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen auszulegen. In jedem Fall gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich ab unserem Lager oder dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Versandart
Bei Ausbildungen ist der Zuvor ausgemachte Betrag sofort oder bis zum auf der Rechnung mit Rechnungsfälligkeitsdatum ausgegebenem Datum zu bezahlen
3. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich bei Übergabe der Ware netto ohne Abzug wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind innerhalb 10 Arbeitstagen in bar am Sitze unserer Gesellschaft zu bezahlen. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums unserer Rechnungen sind wir berechtigt, vom Verfalltage an ohne besondere Fristsetzung Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen für Geschäftskredite zuzüglich Provision und Kosten für Kreditanspruchnahme zu berechnen.
Wechsel und Schecks werden von uns nur bedingt angenommen. Schecks gelten nur dann als Barzahlung, wenn sie uns rechtzeitig zugesandt werden, dass deren Einlösung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist erfolgen kann. Vordatierte Schecks werden nicht in Zahlung genommen. Bei Zahlung durch Akzept oder Kundenwechsel behalten wir uns die Annahme vor. Nach den Allgemeinen Bankbedingungen dürfen die Abschnitte nur eine Laufzeit bis zu 3 Monaten haben und müssen zahlbar gestellt sein bei einem Kreditinstitut am Ort einer Landeszentralbankstelle. Bis zur Fälligkeit der Rechnung tragen wir die Diskontspesen. Nach diesem Zeitpunkt werden die Diskontsätze unserer Banken bis zum Fälligstag der Abschnitte berechnet. Wechselstempelgebühren gehen zu Lasten des Abnehmers. Ein Recht auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung steht unserem Vertragspartner wegen etwaiger Ansprüche gegen uns nur zu, wenn seine behauptete Gegenforderung unbestritten und fällig ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen uns vorliegt.
Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge, dies gilt auch für Wechselforderungen mit späterer Fälligkeit. Sie berechtigen uns, Sicherheit und hinsichtlich noch ausstehender Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag oder dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Wir sind ferner berechtigt, die Weiterveräußerung oder Weiterbenutzung der noch unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu untersagen und die Gegenstände unter Ausschuß jeglichen Zurückbehaltungsrecht wieder in Besitz zu nehmen. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich von uns schriftlich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Auslieferung der von uns ohne Rücktrittserklärung zurückgenommenen Waren kann der Käufer nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlagen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht innerhalb angemessener First nach, so sind wir zur freihändigen Veräußerung unseres Vorbehaltsguts unter Anrechnung des erzielten Erlöses auf unsere Schadenersatzforderung berechtigt.
Solange der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung im Rückstand ist, sind wir nicht verpflichtet, etwaige Reklamationen, Ersatzteilbestellung usw. zu erledigen.
4. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamte Verbindlichkeit aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Waren bezahlt ist.
Soweit der Käufer Händler ist, darf er die gelieferte, noch in unserem Eigentum stehende Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Soweit der Käufer die gelieferte, noch in unserem Eigentum steigende Ware im eigenen Betrieb verwendet, darf eine Weiterveräußerung nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. In jedem Falle ist eine Weiterveräußerung nur dann statthaft, wenn der Abnehmer unseres Kunden nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat, bzw. seine etwa zur Abtretung vorbehaltene Zustimmung erteilt. Sicherungsüberrechnung und Verpfändung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehnder oder vollzogener Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Kommt der Käufer trotz Mahnung mit der Begleichung seiner Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen in Rückstand, so sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten Waren an uns zu verlagen, die Waren an ihrem jeweiligen Stand- oder Lagerort abzuholen und in unseren Besitz zu nehmen, ohne dass der Käufer Einwendungen aus seinem Besitz an den Waren gegen deren Wegnahme erheben kann.
Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich seiner Gewinnspanne an uns ab. Soweit unser Abnehmer Händler ist oder als Nichthändler die gelieferte Ware mit unserer Zustimmung weiterveräußert hat, ist er berechtigt, die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung im eigenen Namen treuhänderisch für uns einzuziehen. Wir sind jedoch nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekonntzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehalts hat er Käufer die Pflicht, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und die anfallenden Reparaturen umgehend – soweit diese nicht unter die Garantie fallen auf seine Kosten – durchführen zu lassen. Er hat ferner unserem Beauftragten jederzeit die Besichtigung zu gestatten.
Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Käufer Geräte und Ersatzteile auf seine Kosten gegen Maschinenschaden, Feuer- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
5. Vermietung von Geräten
Bei Reparatur eines Gerätes durch uns vermieten wir zu Sonderkonditionen: Wir gewähren 50 % auf unsere Mietpreisliste und berechnen maximal 14 Tage ab Reparaturerteilung, die unmittelbar zu erfolgen hat. Voraussetzung ist natürlich, das die Reparaturrechnung vollständig beglichen wird.
6. Maße, Gewicht, Leistungen usw.
Unterlagen zu Angeboten und Auftragsbestätigungen wie Abbildungen, Angaben über Gewichte, Abmessungen, Leistungen, Baujahr, Typ, Betriebsstoffverbrauch eines Gerätes, desgleichen über Dauer oder Umfang einer Vorbenutzung bei Gebrauchtgeräten usw. sind nur annähernd. Sie sind daher unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Zusatzvereinbarung garantiert sind.
7. Verpackung
Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart wird oder nach unserem Ermessen erforderlich ist, in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Käufers verpackt. Mängel der Verpackung können nicht gegen uns geltend gemacht werden, wenn dies in der bei uns üblichen Weise erfolgte; auch kann der Käufer aus dem von der Eisenbahn verlangten Frachtbriefvermerk „Mangelhaft verpackt ausgeliefert“ oder „Unverpackt ausgeliefert“ keinerlei Ansprüche gegen uns herleiten.
8. Lieferung
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers bzw. Mieters unfrei. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Versandweg, Beförderung und Schutzmittel unserer Wahl unter Ausschluss unserer Haftung überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Käufer. Bruchversicherung erfolgt nach unserem Ermessen auf Kosten des Käufers. Entsprechende Regelung gilt für den Mieter.
9. Lieferzeit und Lieferungshindernisse
Angebotene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten. Sie sind für uns unverbindlich. Ist ausnahmsweise eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Käufer unter Ausschluss Sonstinger Ansprüche nur das Recht, durch Einschreibebrief Nachfrist zu setzen, die mindestens einen Monat betragen muss und nach fruchtlosem Ablauf derselben vom Vertrag zurückzutreten. Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kannten – gleichviel ob sie bei uns oder einem Vorlieferant eintreten – z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen und Ersatzteilen usw., sind wir berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlaengern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik und Aussperrungen bei uns, unseren Unter- oder Vorlieferanten sowie bei dem Transportgewerbe zu. Wir werden solche Umstände unseren Kunden unverzüglich mitteilen.
10. Mängelrüge und Gewährleistung.
Gebrauchte Geräte
Gebrauchte Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Vertragsabschluß bzw. am vereinbarten Liefertag befinden. Dem Käufer wird das Recht eingeräumt und Gelegenheit gegeben, die Ware vor Vertragsabschluß oder vor Lieferung zu besichtigen und zu prüfen. Nimmt er oder von ihm Beauftragte die Ware ohne Beanstandung ab, so erkennt er die Ware im Zustand der Übergabe als Erfüllung des Vertrages an. Das gleiche gilt, wenn er oder sein Beauftragter – gleich aus welchem Grunde – nur teilweise oder keinen Gebrauch von der ihm eingeräumten Befugnis macht.
Obige Vereinbarung für gebrauchte Geräte gilt in soweit, als das von uns keine für das Gerät entsprechende Garantie vereinbart wurde.
Diese Garantiebedingungen sind wie folgt:
Garantiebedingungen:
Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen.
§ 1 Inhalt der Garantie
1.) Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziff. 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfaßt
2.) Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Käufer Anspruch auf eine dadurch erforderliche, fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils. Die Regelung über den Selbstbehalt und über die Grenze des Wiederbeschaffungswertes (§5 Ziff. 2) gilt entsprechend. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages ) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Bei größeren garantiebedingten Schäden bleibt es dem Verkäufer vorbehalten, das beschädigte Gerät zurückzunehmen. Bei Rücknahme wird der Verkaufspreis erstattet. Für die Dauer der Nutzung berechnen wir eine monatliche Miete in der Höhe von 10% des Kaufpreises (max. 600% und max. für 3 Monate)
3.) Zu den unter die Garantie fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Meß- und Einstellarbeiten, wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Garantieschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene Kraftstoffe, Öle, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeiten, Fette, Reinigungsmittel, Filtereinsätze und für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z.B. Transportkosten, Abstellgebühren, Mietstaplerkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht garantierten Bauteilen )
§ 2
1.) Die Garantie umfasst alle Bauteile des im Kaufvertrag beschriebenen Gerätes oder der einzeln gekauften Teile mit Ausnahme Teilen, die einem erhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, nämlich Auspuffanlagen einschließlich Katalysator, Kupplungs-, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Bereifung, Glühbirnen, Zündkerzen, Batterien, Schläuche, Scheibenwischerblätter, Keil-/Flachriemen, Relais, Unterbrecherkontakte, Gas- und Stoßdämpfer. Kleinere Undichtigkeiten, die eine Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen unterliegen nicht der Garantie.
2.) Die Garantiezeit ergibt sich aus der Garantievereinbarung.
3.) Die Garantie gilt nur auf der im Kaufvertrag angebebenen Lieferadresse. Bei einer Standortverlegung werden etwaige Mehrkosten für An- und Abfahrt berechnet.
§ 3 Garantieausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden:
Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
a.) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis ( Gewaltschaden)
b.) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Verglühen, Brand oder Explosion, durch Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind.
c.) Die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe entstehen, für die ein Dritter einzutreten hat.
§ 4 Pflichten des Käufers
Der Käufer hat:
a.) an dem Gerät die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten von der Firma Hauswirth durchführen zu lassen.
§ 5 Anspruchsübergang und Verjährung
Der Käufer ist berechtigt, alle Rechte aus der Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der Firma Hauswirth gelten zu machen
§ 6 Besondere Pflichten des Käufers
a.) der Firma Hauswirth den Schaden unverzüglich zu melden.
b.) einem beauftragten der Fa. Hauswirth jederzeit die Untersuchung des Gerätes zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen
c.) den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen der Fa. Hauswirth zu befolgen
§ 7 Folgen einer Pflichtverletzung
Verletzt der Käufer eine der ihn betreffenden Pflichten, ist der Verkäufer von seiner Leistungspflicht aus der abgegebenen Garantie frei.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort, für an uns zurückgegebene Mietgeräte und Zahlungen Karlsruhe. Gerichtsstand für beide Teile ist Karlsruhe. Dasselbe gilt für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Für unsere Klagen ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Amtsgericht zuständig. Es steht uns jedoch frei, auch das Landgericht anzurufen, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts angegeben ist.
12. Reparaturen
Bei Reparaturen gewähren wir eine Garantie von 6 Monaten bei Einschichtbetrieb. Bei Mehrschichtbetrieb entsprechend weniger. Telefonisch oder mündlich erteilte Aufträge sind schriftlich vom Besteller zu bestätigen. Unterbleibt diese Bestätigung, so gilt unsere Fassung der telefonischen oder mündlichen Bestellungsaufnahme als verbindlich. Abrechnung erfolgt zu den zur Zeit gültigen Stundensätzen. Dem Servicetechniker ist die geleistete Arbeitszeit auf der von ihm vorgelegten Reparaturbescheinigung zu quittieren sowie Abschluss und ordnungsgemäße Durchführung der geleisteten Arbeiten zu bestätigen. Für selbst eingebaute Ersatzteile können wir keine Haftung übernehmen. Der Einsatz der Servicetechniker erfolgt nach unserer Wahl ab einem unserer Servicestützpunkte oder bei Bedarf durch von uns beauftragte Fremdfirmen. Für Folgeschäden übernehmen wir keine Haftung. Bei gleichzeitiger Reparatur und Garantiereparatur an dem selben Gerät berechnen wir 50% der Fahrtkosten anteilig. Überstundenzuschläge ergeben sich wie folgt:
Ab 16.30 Uhr und an Samstagen berechnen wir 50% Aufschlag, an Sonn- und Feiertagen 100% Aufschlag.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 05.04.2002 Harald Hauswirth